N. 45 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Einen anderen Ansatz verfolgt das – von der Vorinstanz ebenfalls herangezogene – Straf-