1160; S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bereits mehrfach bestätigte das Bundesgericht, dass Gerichte in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse als blosse Orientierungshilfe heranziehen können, diese für Strafgerichte jedoch in keiner Weise bindend sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2 und 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Gerichte sind demnach nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet. Die Kammer zieht bei Betäubungsmitteldelikten praxisgemäss die Tabelle Hansjakob (vgl. in FINGERHUTH/TSCHURR, in: OFK BetmG, 2. Aufl. 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe