40 Abs. 2 StGB). Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Bereich des Betäubungsmittelhandels bestehen verschiedene Modelle, welche als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Die Vorinstanz nahm auf die modifizierte Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER Bezug (pag. 1160; S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).