17. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Strafandrohung für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz lautet gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Da von einer Handlungseinheit auszugehen ist, kommt Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung. Es ist mithin für den