15. Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von 19 Abs. 2 Bst. a und b i.V.m. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g BetmG der mengen- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären, begangen in der Zeit vom 24. Juli 2019 bis 09. August 2019 durch Befördern und Anstaltentreffen zum Verschaffen von 52.8 Gramm reinem Heroin an C.________, durch Befördern und Verschaffen von insgesamt 24 Gramm reinem Heroin resp. 36 Gramm reinem Kokain an C.________ und Befördern und Verschaffen von insgesamt 228 Gramm reinem Heroin resp. 342 Gramm reinem Kokain an unbekannte Abnehmer. IV. Strafzumessung