_» schliessen. Dass der Beschuldigte hierbei eine wesentliche Rolle hätte einnehmen müssen, wie dies die Verteidigung verlangt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1258]), ist für die Qualifikation demgegenüber nicht entscheidend, ebenso wenig wie die vergleichsweise tiefe Entschädigung ins Gewicht fällt. Das Beweisergebnis lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte objektiv und subjektiv, zusammen mit «D.________», teil eines stabilen Teams war, auch wenn er eine untergeordnete Rolle einnahm. Es ist demnach von Bandenmässigkeit auszugehen.