1158; S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend nahm der Beschuldigte die feste Rolle des Kuriers der Drogenpakete in der Bande ein. Er beförderte in der kurzen Zeit wiederholt und auch nachts grössere Mengen Betäubungsmittel, teilweise über längere Strecken innerhalb der Schweiz, und nahm die entsprechenden Einnahmen entgegen, wofür er auch entschädigt wurde. Zudem spricht der Umstand, dass der Beschuldigte Geldbeträge in der Höhe von mindestens CHF 59'680.00 in nur 17 Tagen entgegennahm, klar für ein Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten.