je mit Hinweisen). Dabei verlangt die Praxis mit Rücksicht auf das hohe Strafminimum, dass der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Vielheit von Delikten gerichtet ist. Beschränkt er sich zum Voraus auf zwei Delikte, so genügt dies nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 1.4 und 6B_1027/2009 vom 18. Februar 2010 E. 3.3). 14.2 Subsumtion Die Kammer kann sich den Überlegungen und dem Ergebnis der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (vgl. pag. 1158; S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).