In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2020 vom 12. März 2021 E. 1.3 und 6B_1302/2020 vom 03. Februar 2021 E. 2.4.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; BGE 124 IV 86 E. 2b; je mit Hinweisen).