Gleichzeitig hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass für den Begriff der «Bande» weniger auf die Zahl der Mitglieder, als auf den Organisationsgrad bzw. die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen sei. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein.