Auf die Funktion des Mitgliedes innerhalb der Bande kommt es nicht an, weshalb hinsichtlich dieser Tatbeiträge stets Mittäterschaft gegeben ist. Entscheidend ist nur, dass das Mitglied beim einzelnen – sei es zum Voraus genau („generalstabsmässig“) geplanten oder aber improvisierten – Delikt in Erfüllung der ihm zugedachten Aufgabe mitgewirkt hat, wozu jede bewusste Unterstützung der Mitbeteiligten bei Entschliessung, Planung, Vorbereitung oder Durchführung des Delikts genügt (Urteil des Bundesgerichts 6S.398/2006 vom 02. November 2006; HUG-BEELI, a.a.O., N. 1074 zu Art. 19 BetmG).