44 Tätigwerden auf dem Gebiet der Drogendelikte zu bezeichnen ist. Ist eine solche Bandenmitgliedschaft ausgewiesen, genügt für die bandenmässige Begehung jeder Tatbeitrag. Auf die Funktion des Mitgliedes innerhalb der Bande kommt es nicht an, weshalb hinsichtlich dieser Tatbeiträge stets Mittäterschaft gegeben ist.