Das Betäubungsmittelgesetz definiert den Begriff der „Bande“ nicht gesetzesautonom. Nach Lehre und Rechtsprechung kann daher der im allgemeinen Strafrecht verwendete Begriff der Bande übernommen, mithin zur Begriffsumschreibung der bandenmässigen Verübung die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum bandenmässigen Diebstahl und Raub sowie zur bandenmässigen Geldwäscherei herangezogen werden (HUG-BEELI, in: Basler Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl. 2016, N. 1059 zu Art. 19 BetmG, mit weiteren Hinweisen).