18 Gramm = 21). Die mengenmässige Qualifikation ist objektiv klar erfüllt. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er durch sein Handeln die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Er handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig. Des Weiteren sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g BetmG schuldig zu sprechen.