b, c und g BetmG beging, indem er insgesamt 304.8 Gramm reines Heroin (21 x 12 Gramm + 52.8 Gramm) resp. insgesamt 378 Gramm reines Kokain (21 x 18 Gramm) beförderte und insgesamt 252 Gramm reines Heroin resp. insgesamt 378 Gramm reines Kokain an C.________ und an unbekannte Abnehmer verschaffte bzw. bezüglich der Menge von 52.8 Gramm reinem Heroin Anstalten zum Verschaffen traf. Damit wird der durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegte Grenzwert von 12 Gramm Heroin resp. 18 Gramm Kokain um das 25-fache resp. um das mindestens 21-fache überschritten (304.8 Gramm / 12 Gramm = 25.4; 378 Gramm / 18 Gramm = 21).