BGE 145 IV 312). Ferner erfüllt die Tathandlung des Beförderns insbesondere auch der Taxifahrer, der einen Gast mitnimmt, von dem er weiss, dass dieser Kokain auf sich trägt (Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3.4. mit Hinweisen). Ein eigenes Interesse am Transport der Drogen ist nicht vorausgesetzt (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 43 zu Art. 19 BetmG). 13.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte objektiv tatbestandsmässige Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g BetmG beging, indem er insgesamt 304.8 Gramm reines Heroin (21 x 12 Gramm + 52.8 Gramm) resp.