911). Dies hat zur Folge, dass trotz der verschiedenen Handlungen nur ein Schuldspruch ergehen kann, auch wenn, wie vorliegend, im Dispositiv die verschiedenen Straftatbestände von Art. 19 Abs. 1 BetmG einzeln aufgeführt werden. Dies darf keine Strafschärfung im Sinne von Art. 49 StGB zur Folge haben, weil eine Tateinheit vorliegt. Das Verhalten des Täters kann sich jedoch straferhöhend auswirken, je nachdem welche und wie viele Einzelhandlungen er verübte (HUG-BEELI, a.a.O., N. 168 zu Art. 19 BetmG). Darauf ist in der nachfolgenden Strafzumessung zurückzukommen (Ziff. IV. hiernach).