Nicht nachvollziehbar ist demnach, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten bei entsprechender Vorgehensweise der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärte. Angeklagt waren gemäss der Anklageschrift vom 06. April 2020 denn auch «Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und im Wissen um die dadurch geschaffene Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen durch: […]» (pag. 911).