Ferner ging sie im Rahmen der Strafzumessung implizit von einer Handlungseinheit für die Ziffern I.1.1., I.1.2 und I.1.3. des Urteilsdispositivs aus, da sie die einzelnen Mengen addierte, allerdings ohne dieses Vorgehen näher zu begründen. Nicht nachvollziehbar ist demnach, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten bei entsprechender Vorgehensweise der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärte.