19 BetmG). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten «der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig […] begangen […]» schuldig (vgl. pag. 1075; Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner ging sie im Rahmen der Strafzumessung implizit von einer Handlungseinheit für die Ziffern I.1.1., I.1.2 und I.1.3. des Urteilsdispositivs aus, da sie die einzelnen Mengen addierte, allerdings ohne dieses Vorgehen näher zu begründen.