a BetmG nicht schon dann weg, wenn die einzelnen der verkauften Betäubungsmittel für sich separat die Grenzwerte zum schweren Fall nicht erreichen. Vielmehr ist zu prüfen, ob mit dem Verkauf der verschiedenartigen Betäubungsmittel zusammen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden können, d. h. für die Anwendung des qualifizierten Strafrahmens ist die Gesamtmenge aller Betäubungsmittel massgebend. Werden z. B. 16 Gramm Kokain und 10 Gramm Heroin umgesetzt, dann liegt eine Widerhandlung gegen Bst. a vor (BGE 112 IV 110 ff.; BGE 114 IV 59; BGE 115 IV 62; HUG-BEELI, a.a.O., N. 876 zu Art. 19 BetmG).