Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig ist (FIOLKA, die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1278). Veräussert eine Person verschiedene Betäubungsmittel, so fällt die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG nicht schon dann weg, wenn die einzelnen der verkauften Betäubungsmittel für sich separat die Grenzwerte zum schweren Fall nicht erreichen.