42 sukzessive Betäubungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (zum Ganzen FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 194 f. zu Art. 19 BetmG). Demgegenüber ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig ist (FIOLKA, die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, Aktuelle juristische Praxis [