insgesamt 562.7 Gramm reines Kokain [28.3 Gramm + 534.4 Gramm] beförderte und verschaffte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I.5. hiervor) bleibt es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen des Beförderns und Verschaffens von insgesamt 24 Gramm reinem Heroin [2 x 12 Gramm] resp. 36 Gramm reinem Kokain [2 x 18 Gramm] (pag. 1075; Ziff. I.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und des Beförderns und Verschaffens von insgesamt 228 Gramm reinem Heroin [19 x 12 Gramm] resp. 342 Gramm reinem Kokain [19 x 18 Gramm] (pag. 1075; Ziff. I.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).