41 Heroin resp. Kokain beförderte und an C.________ sowie an unbekannte Abnehmer verschaffte und gelangt – in Abweichung zu den erstinstanzlichen Ausführungen – gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte vom 24. Juli 2019 bis am 09. August 2019 – ohne Berücksichtigung des am 09. August 2019 sichergestellten Plastiksacks mit Heroingemisch – insgesamt 547.1 Gramm reines Heroin [27.5 Gramm + 519.6 Gramm] resp. insgesamt 562.7 Gramm reines Kokain [28.3 Gramm + 534.4