_ einen Plastiksack mit 240 Gramm Heroingemisch zu verschaffen. Folglich transportierte und verschaffte der Beschuldigte im Rahmen der Übergaben an C.________ jeweils grössere Mengen Betäubungsmittel. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte auch anlässlich der Übergabe vom 24. Juli 2019 nicht von diesen Mengen abwich, weshalb auch für diesen Schuldspruch von der qualifizierten Menge auszugehen ist. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ergibt sich für die Kammer das eindeutige Bild, dass der Beschuldigte vom 24. Juli 2019 bis am 09. August 2019 als Kurier