1256 ff.). Dabei verkennt sie jedoch, dass vorliegend sehr wohl subjektive sowie objektive Beweismittel vorhanden sind, die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel sowie der Mengen zulassen. Aufgrund dieser Beweise sind die vorliegend zur Diskussion stehenden Sachverhaltskomplexe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug von Erfahrungswerten in ihren wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt, dass für die Kammer keine Zweifel mehr verbleiben. In Bezug auf die Ziff. I.A.1.2. der Anklageschrift ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte am 29. Juli 2019 in F.________ (Ortschaft) von C.__