Diese stützten das Gesamtbild, wonach der Beschuldigte den Handel mit Betäubungsmittel jedenfalls in einer Menge betrieb, mit der die Gesundheit einer Vielzahl von Personen geschädigt werden könnte. Ferner ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass beim vorliegenden Indizienbeweis nicht jedes Beweismittel einzeln zu bewerten, sondern eine gesamtheitliche Betrachtung vorzunehmen ist. So kann denn der Verteidigung zwar insofern gefolgt werden, wenn sie ausführt, man könne nicht auf eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und mithin auf einen Tatbestand schliessen, wenn man nicht wisse, welche Art von Drogen und welche Mengen transportiert worden seien (pag. 1256 ff.).