__ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1257]). So ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte darüber hinaus eine anderweitige Bezahlung erhielt, zumal den Chatprotokollen eine Vielzahl von Anrufen und leeren Nachrichten zu entnehmen ist, deren Inhalt nicht mehr rekonstruiert werden kann. Gleiches gilt auch hinsichtlich dem Fahraufwand und der Fahrzeiten. Diese stützten das Gesamtbild, wonach der Beschuldigte den Handel mit Betäubungsmittel jedenfalls in einer Menge betrieb, mit der die Gesundheit einer Vielzahl von Personen geschädigt werden könnte.