Dafür spricht auch – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – der vom Beschuldigten betriebene Aufwand, namentlich der Fahrten auch spätabends und mitten in der Nacht, der sorgfältig gewählten Kommunikation mit «D.________» über einen verschlüsselten Kanal sowie die weiten Distanzen, die der Beschuldigte teilweise zurücklegte. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte gemäss den Chatprotokollen «lediglich» einen Betrag von CHF 2'650.00 behalten durfte, kann dieser entgegen dem Einwand der Verteidigung nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag.