Daraus ist ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits bezüglich einem überwiegenden Teil der Betäubungsmitteltransporte und -übergaben im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den mengenmässig qualifizierten Bereich erreichte. Alleine im Zusammenhang mit den in der Tabelle ausgeführten Übergaben nahm der Beschuldigte zwischen dem 24. Juli 2019 und dem 09. August 2019 insgesamt CHF 59'680.00 ein. Mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer vorliegend von einer Handlungseinheit ausgeht.