Die Auskunftspersonen äusserten sich im Rahmen ihrer Einvernahmen nicht zur Qualität der von C.________ angegebenen Betäubungsmittel, weshalb eine durchschnittliche Qualität anzunehmen ist. In Anbetracht dessen rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer, vom angeklagten Wert für die Einzelkonfiskatgrösse 10 < 100 Gramm und einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 66% Kokainbase auszugehen. In Erwägung der vorstehenden Ausführungen lassen sich bezüglich dem in Ziff. I.A.1.2. der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt – beschränkt auf die zwei Übergaben gemäss der Vorinstanz – nachfolgende Mindestmengen von Heroin und Kokain herleiten: