Schliesslich ist Bezug auf die Reinheit des Heroins und des Kokains auf Nachfolgendes hinzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erfolgte keine Sicherstellung der transportierten und abgegebenen Betäubungsmittel. Praxisgemäss ist deshalb – durch das Bundesgericht in diversen Entscheiden bestätigt – auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) für das Jahr 2019 abzustellen.