Mit der Staatsanwaltschaft sind für die Rückrechnung weiter die jeweiligen Gassenpreise heranzuziehen (vgl. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1033 ff.] und der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1263]). Beim Heroin ist in Übereinstimmung mit der angeklagten Menge von einem Gassenpreis von CHF 600.00 pro 25 Gramm Heroin auszugehen, beim Kokain von CHF 700.00 pro 10 Gramm Kokain (vgl. pag.