anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1258]) ändert daran nichts, dass die unbekannten Abnehmer, trotz der in den Chatprotokollen bekannten Adressen, nicht identifiziert werden konnten. Entscheidend ist demgegenüber vielmehr, dass, wie bereits dargelegt, die Chatnachrichten sehr wohl den Schluss auf Übergaben von bestimmten Paketen für einen bestimmten Geldbetrag zulassen. Mit der Staatsanwaltschaft sind für die Rückrechnung weiter die jeweiligen Gassenpreise heranzuziehen (vgl. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag.