Dass «D.________» um die zu liefernden Mengen, die Mengenpreise und jeweiligen Adressen genau Bescheid wusste, passt denn auch in die Organisation des Drogenhandels, wobei der Beschuldigte, wie bereits dargelegt, die Rolle des Kuriers übernahm und selbst über kein Mitbestimmungsrecht, weder über die konkrete Menge der zu liefernden Betäubungsmittel noch deren Preisgestaltung, verfügte. Daraus folgt, dass mithilfe der bekannten Geldbeträge eine Rückrechnung hinsichtlich der Mindestmengen an übergebenen Betäubungsmittel erfolgen kann. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag.