Es ist nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte entweder nur Heroin oder Kokain beförderte und verschaffte, wenn auch einer der Abnehmer, C.________, beide Stoffe abgab und verkaufte und er nachweislich mit beiden Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen war. In Bezug auf die Menge der transportierten und übergebenen Betäubungsmittel kann den Schlussfolgerungen der Vorinstanz (pag. 1155 f.; S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) jedoch nicht gefolgt werden. Übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft (vgl. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag.