520, Z. 277). Andererseits ist beweismässig erstellt, dass C.________, der bei der Anhaltung vom 09. August 2019 im Auto des Beschuldigten sass, gemäss den glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen beide Betäubungsmittel verschaffte bzw. veräusserte. Dessen Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist denn auch rechtskräftig. Es ist nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte entweder nur Heroin oder Kokain beförderte und verschaffte, wenn auch einer der Abnehmer, C.________, beide Stoffe abgab und verkaufte und er nachweislich mit beiden Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen war.