Einig geht die Kammer weiter mit der Würdigung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte im Rahmen des Drogenhandels sowohl Heroin als auch Kokain beförderte und verschaffte. Dafür sprechen einerseits die auf der Kleidung und im Fingernagelschmutz des Beschuldigten festgestellten Spuren von Heroin und Kokain, wobei der Beschuldigte angab, keines der Betäubungsmittel selbst zu konsumieren (pag. 494, Z. 182 ff.; pag. 508, Z. 214 f.; pag. 520, Z. 277).