Daraus resultieren, mit Ausnahme der nicht vollendeten Übergabe vom 09. August 2019, im Zeitraum vom 24. Juli 2019 bis 09. August 2019 insgesamt 21 Übergaben. Selbst wenn es unter Berücksichtigung der entgegengenommenen Geldbeträge angezeigt gewesen wäre, weitere Übergaben anzunehmen, ist es der Kammer vorliegend verwehrt, zu Ungunsten des Beschuldigten von mehr als 21 Übergaben auszugehen (vgl. Ziff. I.5. hiervor und pag. 1075; Ziff. I.1.2. und I.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Einig geht die Kammer weiter mit der Würdigung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte im Rahmen des Drogenhandels sowohl Heroin als auch Kokain beförderte und verschaffte.