Dass der Empfänger C.________ war, liegt auf der Hand, immerhin logierte dieser in kurzer Fussdistanz am R.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft), betrieb von dort aus seit Anfang Juli 2019 den Handel mit Kokain und Heroin und sass am 09. August 2019 zum Zeitpunkt der Anhaltung am Q.________weg als Beifahrer im Fahrzeug des Beschuldigten. Wenige Meter neben dem angehaltenen Fahrzeug wurde überdies ein Sack mit 240 Gramm Heroingemisch gefunden, der dem Beschuldigten und C.________ zugeordnet wird (vgl. Ziff. 10.4 hiervor). Zu klären bleibt allerdings, welche Menge der Beschuldigte jeweils und insgesamt beförderte bzw. verschaffte.