11.4 Würdigung durch die Kammer 11.4.1 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe auch im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung vollumfänglich. 11.4.2 Beweismittel Zur Würdigung des vorliegenden Anklagesachverhalts sind wiederum die Beweismittel gemäss Ziff. 8 hiervor heranzuziehen. Ferner wird auf die bisherig gemachten Erwägungen und Ausführungen verwiesen (Ziff. 10.1, 10.3 und 10.4 hiervor).