Die Uhrzeiten seien mitten in der Nacht bzw. früh am Morgen und man habe Stichworte ohne genaue Bezeichnung der zu übergebenden Ware. Es sei auch klar, dass es sich hierbei nicht, wie vom Beschuldigten angegeben, um Elektromaterial oder Werkzeug gehandelt habe, da dies ohne weiteres im Chat hätte bezeichnet werden können. Die knappen Anweisungen würden demgegenüber klar zeigen, dass es sich um illegale Waren gehandelt habe. Die Vorinstanz habe zugunsten des Beschuldigten eine Korrektur der Anklageschrift vorgenommen und von 33 dokumentierten Treffen nur in 21 Fällen eine Paketübergabe angenommen.