Vom Tatbestand könne nicht auf den Sachverhalt geschlossen und dieser könne auch nicht an den Tatbestand angepasst werden. Deshalb sei der Beschuldigte mangels Beweisen freizusprechen (pag. 1256 ff.). 11.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin O.________ entgegnete anlässlich des Parteivortrags an der oberinstanzlichen Verhandlung, eine genauere Eingrenzung der Drogen sei, wie die Vorinstanz zutreffend festhalte, nicht nötig, da S.________ und X.________ in diesem Punkt glaubwürdig ausgesagt hätten, dass C.________ mit Heroin und Kokain gehandelt habe.