Man könne jedoch nicht sagen, dass der Beschuldigte die Gesundheit vieler Menschen gefährdet habe, wenn man nicht wisse, welche Art von Drogen und welche Mengen er transportiert habe oder was sein Beitrag dazu gewesen sei. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo könne demnach nicht von einer qualifizierten Menge ausgegangen werden. Etwas, was nicht im Ansatz mit Beweisen belegt sei, an dem könne nur gezweifelt werden und diese Zweifel liessen sich auch nicht mittels eines Mittelweges widerlegen. Vom Tatbestand könne nicht auf den Sachverhalt geschlossen und dieser könne auch nicht an den Tatbestand angepasst werden.