Wenn man nicht wisse, was er geliefert habe, dann werde dies offengelassen und die Lücke mit einer qualifizierten Menge gefüllt. Die Verteidigung sei demgegenüber der Auffassung, dass Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG vorliegend nicht anwendbar sei. Der vorerwähnte Artikel spreche von der Volksgesundheit und die Rechtsprechung habe Mengentabellen entwickelt. Man könne jedoch nicht sagen, dass der Beschuldigte die Gesundheit vieler Menschen gefährdet habe, wenn man nicht wisse, welche Art von Drogen und welche Mengen er transportiert habe oder was sein Beitrag dazu gewesen sei.