Ferner solle der Beschuldigte bei den Fahrten CHF 2'650.00 verdient haben. Dies mache auf 21 angebliche Fahrten nur CHF 100.00 pro Fahrt aus, wobei nicht einmal das Benzin abgegolten sei. Die Entschädigung des Beschuldigten sei demnach ebenfalls kein Indiz für einen qualifizierten Handel. Zum Umfang der Beförderung resp. dem Verschaffen gab Rechtsanwalt B.________ zu bedenken, dass sich Vor-instanz und Staatsanwaltschaft hier eines Kunstgriffs bedienten. Wenn man nicht wisse, was er geliefert habe, dann werde dies offengelassen und die Lücke mit einer qualifizierten Menge gefüllt.