Gleiches gelte auch für die Fahrzeiten nachts und frühmorgens, da es dann schliesslich auch weniger Verkehr habe. Zum Hauptargument mit den entgegengenommenen Geldbeiträgen [recte: Geldbeträgen] sage das Gericht selbst, dass daraus keine Rückschlüsse auf eine mutmasslich übergebene Drogenmenge gezogen werden könnten. Es werde auf pag. 1153 verwiesen. Wenn jemand Schwarzarbeit leiste und nicht wolle, dass das Betreibungsamt Wind davon bekomme, dann sei ein solches Vorgehen durchaus realistisch. Ferner solle der Beschuldigte bei den Fahrten CHF 2'650.00 verdient haben.