Im Rahmen seines Parteivortrags führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, es sei bis heute nicht klar, welche Art von Betäubungsmitteln, in welcher Menge und auch nicht, an wen und ob der Beschuldigte überhaupt etwas geliefert habe. Um auf eine qualifizierte Menge zu gelangen, interpretiere die Vorinstanz den Fahraufwand, die Fahrzeiten, den Geldbetrag und auch die Entschädigung sowie die Sicherstellung am Tag der Anhaltung. Der Fahraufwand von über 100 km sei jedoch nur ein Indiz und sage nichts aus. Gleiches gelte auch für die Fahrzeiten nachts und frühmorgens, da es dann schliesslich auch weniger Verkehr habe.