33 ten, sei es nun Heroin oder Kokain gewesen (pag. 1152 ff.; S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.3.1 Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung Im Rahmen seines Parteivortrags führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, es sei bis heute nicht klar, welche Art von Betäubungsmitteln, in welcher Menge und auch nicht, an wen und ob der Beschuldigte überhaupt etwas geliefert habe.